Unser Angebot gilt ausschließlich für gewerbliche Kunden und öffentliche Auftraggeber.

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachstehend als „AGB“ bezeichnet) gelten für alle rechtlichen Beziehungen mit Geschäftspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) von EDP ausschließlich, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen der Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, EDP hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn EDP in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag des Kunden vorbehaltlos annimmt und/oder die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

2. Diese AGB gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme/Übergabe der gelieferten Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung in Kraft. 

3. Rechte, die EDP nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

1. Angebote von EDP sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Angebote von EDP richten sich ausschließlich an gewerbliche, freiberufliche oder öffentlich-rechtliche Kunden .

3. Bestellungen von Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist EDP berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei EDP anzunehmen.

4. Ein Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von EDP, spätestens jedoch mit der Lieferung zustande. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.

5. Alle Angaben und Beschreibungen der Ware in Abbildungen, Prospekten, Katalogen und in der Werbung stellen neben der Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar, sondern sind nur annährend maßgebend. Solche Angaben sind nur verbindlich, wenn sie als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. Auch Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Ware oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar. Die Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos durch EDP muss ausdrücklich und in Schriftform erfolgen.

6. An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art behält sich EDP Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch EDP. Der Kunde gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von EDP unverzüglich an EDP heraus.

7. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird ein Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, ist EDP berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 Konstruktionsänderungen, Farb-und Beizabweichungen

Geringfüge Abweichungen der Produkte in den Maßen, in der Form und Farbe sowie der Beizung stellen keinen Mangel dar und berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen. EDP liefert Oberflächenfarbtöne nach den jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Farbkarten. Dem Käufer ist bekannt, dass Originalfarbtöne von den Abbildungen abweichen können.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Erfüllungsort für die Lieferung einschließlich Verpackung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Höhe.

2. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei EDP maßgeblich.

3. Rechnung bzw. Gutschrift wird dem Kunden im PDF-Format als E-Mail-Anhang übermittelt. Der Kunde erklärt sich mit der Übermittlung oder Bereitstellung auf elektronischem Weg ausdrücklich einverstanden. EDP behält sich vor, Rechnungen bzw. Gutschriften in Papierform oder in einer sonstigen zulässigen Art und Weise zu übermitteln.

4. EDP behält sich vor, die Belieferung von Vorkasse abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere bei wiederholt überzogenem Zahlungsziel.

5. Der Kunde kann ausschließlich mit von EDP unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferungen, Lieferzeit, Annahmeverzug

1. Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt in der üblichen Ausführung und Beschaffenheit. Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Bei Softwareprodukten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Hersteller.

2. Lieferzeiten (Lieferfristen und –termine) sind Circa-Fristen und beginnen jeweils mit Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der Lieferfrist setzt jedoch voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt und insbesondere alle technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt und sonstigen Ereignissen, die für EDP unvorhersehbar und/oder nicht beeinflussbar sind (so z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Störungen in der Rohstoffversorgung, verspätete Lieferungen der Zulieferer von EDP). Dies gilt auch, wenn derartige Ereignisse bei Unter- und Vertragslieferanten eintreten. Dies gilt nicht, wenn EDP den Grund der Verzögerung zu vertreten hat.

5. Bei Bestellungen auf Abruf ist der Kunde spätestens zwei Wochen nach dem bestätigten Termin zur Abnahme verpflichtet. Im Übrigen ist dem Kunden bekannt, dass bei Bestellungen auf Abruf der Abruf mindestens sechs Wochen vor dem gewünschten Liefertermin bei EDP eingegangen sein muss.

6. EDP ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist EDP berechtigt, daraus entstandene Mehraufwendungen oder Schäden vom Kunden ersetzt zu verlangen. Gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

8. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag erst berechtigt, wenn er EDP eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese verstrichen ist, ohne das eine Lieferung erfolgt ist.

9. Für die Sicherstellung des richtigen Umsatzsteuerausweises in den Rechnungen sind EDP rechtzeitig alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen, insbesondere wo die Beförderung oder Versendung endet und ob der Verkauf der Waren ein Reihengeschäft im umsatzsteuerlichen Sinne gem. § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG darstellt. Im Fall eines Reihengeschäfts hat der Kunde EDP mitzuteilen ob er, ein von ihm Beauftragter oder ein ihm in der Reihe nachfolgender Abnehmer oder dessen Beauftragter den Transport der Ware vornimmt.

a. Nimmt ein dem Kunden in der Reihe nachfolgender Abnehmer oder dessen Beauftragter den Transport vor, erfolgt die Rechnungsstellung durch EDP mit Ausweis deutscher Umsatzsteuer.

b. Nimmt der Kunde den Transport vor, versichert er, dass er den Transport als Abnehmer im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 6 erster Halbsatz UStG vornimmt. Ferner hat der Kunde sicherzustellen, dass der den Transport Ausführende EDP durch Vorlage einer vom Kunden erteilten schriftlichen Vollmacht nachweist, dass er zur Abholung der Ware berechtigt ist (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 10a Satz 1 UStAE).

10. Stellt die Lieferung der Waren an den Kunden eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung dar, verpflichtet sich der Kunde, EDP auf Anfrage eine Bestätigung über das Gelangen der Waren in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet zu erteilen (Gelangensbestätigung). Wird auf Anfrage keine Gelangensbestätigung (Belegnachweis) erteilt und/oder keine gültige ausländische Umsatzsteuer-Id.-Nr. (Buchnachweis) mitgeteilt, behält sich EDP vor, die erteilte Rechnung zu berichtigen und nachträglich Umsatzsteuer auszuweisen sowie in künftigen Rechnungen ggf. gleich Umsatzsteuer auszuweisen, bis eine Gelangensbestätigung und/oder gültige Umsatzsteuer-Id.-Nr. vorgelegt wird.

11. Bestehen Zweifel, ob ein Reihengeschäft vorliegt und hat der Kunde die nach Punkt 5.9 und/oder 5.10 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig erteilt, rechnet EDP stets mit Ausweis deutscher Umsatzsteuer ab. Die Umsatzsteuer schuldet der Kunde gegenüber EDP zusätzlich zum vereinbarten Nettoentgelt. Neben dem Umsatzsteuerbetrag ist EDP in diesem Fall berechtigt dem Kunden die gegen EDP gem. § 233a AO festgesetzten Zinsen in Rechnung zu stellen. Eine berichtigte Rechnung ohne Ausweis von deutscher Umsatzsteuer kann der Kunde verlangen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 6 Versand, Gefahrübergang

1. Der Versand erfolgt frei Haus einschließlich Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Wahl der Versand- und Verpackungsart bleibt EDP vorbehalten.

2. Bei einem Auftragswert unter EUR 100,00 wird eine Versandkostenpauschale berechnet.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Person, Firma oder Anstalt auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die EDP nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4. Auf Wunsch kann für den Kunden eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Die Kosten trägt der Kunde.

5. Der Kunde ist verpflichtet, bei Anlieferung das Packstück auf äußerlich einwandfreie Beschaffung zu überprüfen und etwaige Beschädigungen sofort auf den Frachtpapieren des Spediteurs zu vermerken.

§ 7 Warenrückgaben

1. Warenrückgaben oder Rücksendungen von Waren bedürfen immer einer vorherigen Vereinbarung mit EDP und der Vergabe einer RMA-Nummer. Dies gilt auch für etwaige beschädigte Ware.

2. Im Falle einer Warenrückgabe/-rücksendung hat der Kunde die Transportkosten zu tragen. Die Gutschrift der zurückgegebenen Ware erfolgt zudem unter Abzug einer Handlingspauschale von 20 % des Netto-Warenwertes, mindestens EUR 10,00. Diese Regelung gilt nicht für berechtigte Reklamationen, z.B. wegen Mangelhaftigkeit der Ware.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. EDP behält sich das Eigentum an sämtlicher Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung vor.

2. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden wird stets für EDP vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, EDP nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erwirbt EDP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, EDP nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass EDP ihr Volleigentum verliert. Der Kunde verwahrt das entstandene Miteigentum unentgeltlich für EDP. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit EDP rechtzeitig nachkommt. Der Kunde tritt EDP jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. EDP nimmt hiermit die Abtretung an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an EDP zu leisten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von EDP, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; EDP verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug geraten ist, nicht seine Zahlungen einstellt, nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden vom Kunden beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wird. Auf Verlangen hat der Kunde seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen und EDP sämtliche Auskünfte (Aufstellung der EDP zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.) zu erteilen sowie Unterlagen zu übermitteln, die EDP zur Geltendmachung ihrer Rechte benötigt. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an EDP abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.

4. Im Übrigen ist der Käufer nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von EDP gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde EDP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von EDP zu informieren und an den Maßnahmen von EDP zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, EDP die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von EDP zu erstatten, ist der Kunde EDP zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, ist EDP unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat EDP oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach Rücknahme der Ware ist EDP zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt bereits jetzt seine Entschädigungsansprüche aus Schäden der in Satz 1 genannten Art gegen die Versicherung oder sonstige Ersatzpflichtige in Höhe der Forderungen von EDP unwiderruflich an EDP ab. EDP nimmt hiermit die Abtretung an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an EDP zu leisten. Weitergehende Ansprüche von EDP bleiben unberührt.

7. EDP verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von EDP aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt EDP.

8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde EDP hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um EDP unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

§ 9 Mängelansprüche

1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Bei Vorliegen eines Sachmangels ist EDP nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung mangelfreier Ware berechtigt. Ersetzte Teile werden Eigentum von EDP und sind an EDP zurückzugeben. Im Falle der Nacherfüllung trägt EDP die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

3. Der Kunde kann nach fehlgeschlagener oder verweigerter Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. oder Minderung verlangen. Bei Vorliegen eines nur unerheblichen Mangels ist der Kunder nur zur Minderung berechtigt.

4. Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von EDP zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn EDP den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Kunde statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.

5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Kunden oder Dritte, entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.

6. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

7. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Sofern die mangelhafte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von EDP für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit EDP ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von EDP zu einem von dem Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von EDP in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

§ 10 Haftung von EDP

1. EDP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von EDP, beruhen. Soweit EDP keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. EDP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Dabei ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Soweit dem Kunden im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist die Haftung von EDP auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet EDP unbeschränkt. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

5. Soweit nach den vorstehenden Regelungen eine Haftung von EDP für den Verlust oder die Veränderung von Daten besteht, ist diese auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wären.

6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von EDP ausgeschlossen.

7. Soweit die Haftung von EDP ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von EDP.

8. EDP übernimmt keine Haftung, dass von EDP erworbene Produkte zu dem von Kunden gedachten Einsatzzwecken verwendbar sind.

§ 11 Datenschutz

1. Bei Anfragen, Kataloganforderungen und bei Entgegennahme von Aufträgen und zur Abwicklung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden erforderlich. EDP verarbeitet dabei die Kontakt-, Liefer- und Rechnungsinformationen des Kunden. Grundlage für die Verarbeitung ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag (Art. 6 Abs. 1 b) EU-Datenschutzgrundverordnung). Eine darüber hinausgehende Verarbeitung erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen oder einer vom Kunden erteilten Einwilligung.

2. Einzelheiten über den Umfang der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden ergeben sich aus der allgemeinen Datenschutz-Information (Art. 12-14 DSGVO) auf unserer Homepage https://www.edp-germany.de/datenschutzerklaerung.html.

§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von EDP an den Kunden ist der Geschäftssitz von EDP.

2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EDP möglich.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und EDP gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des UN-Kaufrechtes.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und EDP ist der Sitz von EDP. EDP ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.

Stand: Juni 2020


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